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   LSG Bayern, 01.08.2001 - L 19 RJ 646/99   

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https://dejure.org/2001,17981
LSG Bayern, 01.08.2001 - L 19 RJ 646/99 (https://dejure.org/2001,17981)
LSG Bayern, Entscheidung vom 01.08.2001 - L 19 RJ 646/99 (https://dejure.org/2001,17981)
LSG Bayern, Entscheidung vom 01. August 2001 - L 19 RJ 646/99 (https://dejure.org/2001,17981)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • Sozialgerichtsbarkeit.de

    Rentenversicherung

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Minderung der Erwerbsfähigkeit; Berufskraftfahrer als Facharbeiter; Gruppe der Angelernten im Sinne des von der Rechtsprechung entwickelten Mehrstufenschemas; Tarifvertragliche Einstufung; Zuordnung zur Gruppe von Arbeitnehmern mit einem sonstigen Ausbildungsberuf; ...

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (3)

  • BSG, 17.06.1993 - 13 RJ 23/92

    Eingruppierung - Beruf - Vorheriger Arbeitgeber - Handwerker

    Auszug aus LSG Bayern, 01.08.2001 - L 19 RJ 646/99
    Sie lagen damit auf dem Niveau von Betriebshandwerkern im 1. Gesellenjahr (Lohngruppe 7 Buchst. b; 16, 69 DM/Std), was keine tarifvertragliche Gleichstellung mit der Gruppe der Betriebshandwerker nach dem 1. Gesellenjahr bedeutet (vgl BSG SozR 3-2200 § 1246 Nr. 32).
  • BSG, 12.09.1991 - 5 RJ 60/90

    Außertarifliche Entlohnung und Einordnung in das Mehrstufenschema

    Auszug aus LSG Bayern, 01.08.2001 - L 19 RJ 646/99
    In solchen Fällen bestimmt sich die Einordnung in das Mehrstufenschema nach dem Tarifvertrag, in den der Kläger hätte eingeordnet werden können (BSG SozR 3-2200 § 1246 Nr. 18).
  • BSG, 20.04.1993 - 5 RJ 66/92

    Anspruch Rente wegen Berufsunfähigkeit - Unmöglichkeit der weiteren Ausübung des

    Auszug aus LSG Bayern, 01.08.2001 - L 19 RJ 646/99
    Sie beinhalten auch keine "besonderen Anforderungen" iS des § 43 Abs. 2 Satz 2 SGB VI. Hierzu hat das BSG entschieden (Urteil vom 20.04.1993 -5 RJ 66/92-), dass die Kriterien "umfangreiche technische Kenntnisse der Fahrzeuge, Befähigung zu laufenden Wartungs- und Reparaturmaßnahmen unterwegs, Kenntnisse des internationalen Verkehrsrechts und des Rechts für Gefahrgut- und Lebensmitteltransporte, Kenntnisse über Frachtbriefe und Zollformalitäten sowie Kenntnisse hinsichtlich der Abwehr von Gefahren gegen wachsende Straßenpiraterie" keine solchen "besonderen Anforderungen" an die Tätigkeit eines Berufskraftfahrers darstellen, weil sie jeder Berufskraftfahrertätigkeit immanent sind.
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